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Corona-Hilfe für Freiberufler

ALG II: Corona-Hilfe für Freiberufler und Einzelunternehmer

Freiberufler und Solo-Selbständige haben ein großes Problem: Sie haben oft keine nennenswerten Betriebskosten. Viele arbeiten von zuhause aus – oft auf dem legendären Küchentisch. In der Corona-Krise rächt sich jetzt ihre Effizienz bitter.

Während Kleinunternehmen Raummieten, Telefon, Internet, Nebenkosten, KfZ-Leasings, Versicherungen und einiges mehr als Betriebskosten ansetzen können und dafür einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro des Bundes in Anspruch nehmen können, schauen die Solo-Selbständigen oder Freiberufler oft „in die Röhre“. Auch Kurz-Arbeitergeld kommt für sie nicht in Frage.

Eine wirklich sinnvolle Lösung ist hier das Angebot der Agentur für Arbeit: In Rahmen der Grundsicherung und des Sozialschutz-Pakets können auch Selbständige kurzfristig Arbeitslosengeld II beantragen.

Die Beantragung erfolgt am besten digital. Hier gehts zur relevanten Seite: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/.

Erfahrungsgemäß helfen einem die ortsansässigen Jobcenter wirklich gerne telefonisch weiter, wenn man Fragen dazu hat. Das betone ich an dieser Stelle sehr gerne – ich habe da deutschlandweit wirklich tolle Erfahrungen gesammelt! Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie auf dieser Seite: https://www.arbeitsagentur.de/privatpersonen.

Was hat der Gesetzgeber konkret beschlossen?

Vorübergehend wurde der Zugang zu Leistungen der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ vereinfacht. Folgende wesentliche befristete Änderungen sind in Kraft getreten:

  • Wer ab dem 01.03.2020 bis einschließlich zum 30.06. 2020 einen Neuantrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung. Voraussetzung ist, dass erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. „Erhebliches Vermögen“ sind z.B. Aktien im Wert von über 60.000 Euro. In den Anträgen wird auch immer von einem „verwertbaren“ Vermögen gesprochen.
  • Ausgaben für Unterkunft und Heizung werden in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht, der kann den Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung beantragen. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. So haben beispielsweise selbstständigen Eltern schneller einen Anspruch.

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