Kurzarbeit statt Entlassungen. Das Arbeitsamt erleichtert das Verfahren.
Kurzarbeit anzumelden ist ein – wie wir finden – relativ kompliziertes Verfahren. Das Arbeitsamt hat nun anlässlich der Corona-Krise die Bedingungen kurzfristig verbessert. Der Antragsprozess ist dennoch kein besonders leichter.
Hier die wichtigsten Änderungen auf einem Blick:
- Sie haben Anspruch auf Kurzarbeiter-Geld (KUG), wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
- Sie können Kurzbarbeiter-Geld bis zu 12 Monate beziehen.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeiter-Geld behalten ihre Gültigkeit.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen. Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Hier zwei Videos der Agentur für Arbeit, die Kurzarbeit verständlich erklären:
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