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Steuerstundung: In der Corona-Krise Liquidität erhalten

Ein konkretes Mittel zum Liquiditäts-Erhalt im Rahmen der Corona-Krise ist die Steuer-Stundung. Im „Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus“ der Bundesministerien für Finanzen, Wirtschaft und Energie ist das konkret beschrieben.

In der gemeinsamen Pressemitteilung der Minister Scholz und Altmeier vom 13.03.2020 stellen die beiden Ministerien ihr Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vor. Darin stellen sie ein gemeinsames Papier vor, in die Maßnahmen konkret beschrieben sind.

Unter anderem „Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen“. Konkrete geht es hier um drei Punkte:

  1. Die Gewährung von Steuer-Stundungen
  2. Die Herabsetzung von Steuer-Vorauszahlungen
  3. Der Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis 31.12.2020.

Um welche Steuern handelt es sich dabei? Als Unternehmen geht es dabei konkret um:

  • Umsatzsteuer
  • Einkommenssteuer
  • Körperschaftssteuer

Die Lohnsteuer wird zur Zeit noch nicht gestundet.

Die Beantragung ist einfach

Für die Beantragung beim Finanzamt reicht eine einfache E-Mail. Darin sollte auf die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Unternehmen hingewiesen werden. Nicht vergessen: Die Steuernummer Ihres Betriebes. Wichtig ist, dass der Antrag schriftlich beim Finanzamt eingeht! Zur Sicherheit raten wir dazu, den Antrag über Ihren Steuerberater einzureichen.

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